Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat gebildet, so wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eine Gesamtschwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied (§ 180 Abs.1 und 5 SGB IX).
Aufgaben
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und die von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können (§ 180 Abs.6 SGB IX). Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten, die in einem Betrieb tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung entweder nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist.